Stinger HD Laserfiber – ESO-Blocker
199 €
- Schutz vor ESO 1, 2 und 3.0 Messungen wie in Deutschland
- Schutz vor Autovelox Messungen wie in Italien
- Unsichtbar integriert – nur 3mm Durchmesser
- Als Upgrade für jeden Stinger Radarwarner
- Auch als HD Laserblocker einsetzbar
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Stinger HD Laserfiber – ESO-Blocker
Die Waffe gegen Lichtschrankenmessungen
- Schutz vor ESO 1, 2 und 3.0 Messungen wie in Deutschland
- Schutz vor Autovelox Messungen wie in Italien
- Unsichtbar integriert – nur 3mm Durchmesser
- Als Upgrade für jeden Stinger Radarwarner
- Auch als HD Laserblocker einsetzbar
Etwas so Kleines, so leistungsstark!
Stinger setzt wieder Maßstäbe. Die neue HD Laserfiber ist ESO-Blocker und Laser-Blocker in einem Gerät. Im Kennzeichenrahmen integriert, stört sie zuverlässig alle Arten von ESO Lichtschrankenmessungen. Egal ob ESO 1, 2 oder 3.0 Messgeräte. Diese kommen sehr häufig in Deutschland vor. Auch ein sehr ähnliches Messgerät, das Autovelox, bekannt aus Italien wird damit sicher blockiert und die Geschwindigkeitsmessung verhindert. Vorzugsweise werden 2 HD Laserfiber, je eine links und rechts, in den Kennzeichenrahmen montiert.
Praktisch unsichtbar
Die HD Laserfiber kann aber auch als Laserblocker eingesetzt werden. Dabei ersetzt die HD Laserfiber die HD Lasersender Ihres Stinger Radarwarners. So schrumpft die Größe von ohnehin schon sehr kleinen 16x16mm auf einen Durchmesser von nur mehr 3mm. Ein Laserblocker, der praktisch unsichtbar am Fahrzeug montiert werden kann.
Rechtliche Hinweise!
Wichtige Informationen zur Ergänzung im österreichischen KFG (Kraftfahrgesetz) welche das Betreiben von Laserstörgeräten untersagt. Wir weisen alle Kunden darauf hin, dass die in diesem Gerät optional verfügbare Störfunktion in Österreich seit 2017 gesetzlich verboten ist. In anderen Ländern ist auch die Warnung vor Radar- oder Lasermessungen strafbar. Wir helfen Ihnen natürlich Ihr Gerät so einzustellen, wie es die Gesetzgebung in Ihrem Land vorsieht.
Auszug KFG Österreich 2017:
„Radar- oder Laserblocker“
- 98a. (1) Geräte oder Gegenstände, mit denen technische Einrichtungen zur Verkehrsüberwachung beeinflusst oder gestört werden können, dürfen an oder in Kraftfahrzeugen nicht angebracht und in Kraftfahrzeugen nicht mitgeführt werden.
(2) Verstöße gegen die Bestimmung des Abs. 1 sind sowohl dem Lenker als auch dem Zulassungsbesitzer des Fahrzeugs anzulasten.
(3) Werden die in Abs. 1 beschriebenen Geräte oder Gegenstände an oder in Fahrzeugen entdeckt, so sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht berechtigt, Zwangsmaßnahmen zur Verhinderung der Weiterfahrt zu setzen, bis diese Geräte oder Gegenstände ausgebaut sind. Diese Geräte oder Gegenstände sind für verfallen zu erklären.“
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