Stinger Freedom Laser

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  • HD Lasersensoren bieten perfekten Schutz
  • Mehrfacher Testsieger weltweit
  • Hochentwickelte Stinger Laser Technologie
  • Legaler Modus – Police Check
  • Kleinste Abmessungen am Markt
  • Perfekt zu Stinger Card und VIP

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Stinger Freedom Laser

Nie war ein Laserblocker so unsichtbar!

  • Mehrfacher Testsieger weltweit
  • Perfekter Schutz gegen alle Lasermessungen
  • Hochentwickelte Stinger HD Laser Technologie
  • Unsichtbare Bedienelemente (LED/Button)
  • Intuitives Touch Stripe Bedienelement (optional)
  • Legaler Modus – Police Check
  • Zukunftssicher und ausbaufähig
  • Entwickelt in und für Europa
  • Passt perfekt zu Stinger VIP und Card

HD Laser-Module

Auf HD Radar folgt HD Laser. Die Präzision und Arbeitsweise der HD Antenne wirkte sich direkt auf die Entwicklung der neuen Lasermodule aus. Die Steuereinheit werter die empfangenen Lasersignale in Sekundenbruchteilen aus und entscheidet, was zu tun ist. Lasersignale von anderen Fahrzeugen, auch LCC genannt, oder Signale von Verkehrüberwachungsanlagen werden präzise ausgefiltert. Auch hier kommt die sogenannte Falselist zum Einsatz. In zahlreichen Tests wurde bewiesen, die neuen Stinger HD Laser blocken sogar die gefährlichsten Laserpistolen auf der ganzen Welt. Die Laser Analyzer Box imitiert den Strahl der empfangenen Laserpistole. So wird effektiv vermieden, dass der Beamte eine Manipulation vermutet, da von der Laserpistole kein fremdes Signal erfasst wird. Dabei sind die Stinger Lasersensoren die kleinsten am Markt und können so gut wie unsichtbar montiert werden.

Sie haben die Wahl

Wird der Freedom Laser mit einer Card oder einem VIP eingebaut, erfolgt die Bedienung über die Card bzw. den VIP. Erfolgt der Einbau ohne weitere Stinger Hardware, bedienen Sie den Freedom Laser über einen einzigen Knopf und eine Led. Noch komfortabler ist allerdings die Bedienung mittels „Stripe“. Ein neues Touchfeld, mit dem Sie durch das Menü blättern, Einstellungen vornehmen und die Lautstärke der Sprachausgabe steuern können.

ESO Blocker

Der Freedom Laser bietet optional auch Schutz vor diversen Lichtschrankenmessungen, wie ESO 1, ESO 2, ESO 3.0 oder Autovelox. Die Stinger Laserfiber-Optik, ein ESO Störer oder ESO Blocker, mit einem Durchmesser von nur 3mm, wird dazu in den Kennzeichenrahmen integriert.

Laserschutz wählen:

  • Freedom Laser kann als eigenständiges Gerät betrieben, oder an eine Stinger Card oder einen Stinger VIP angeschlossen werden.
  • Wird der Freedom Laser ohne Card oder VIP betrieben, können Sie aus den beiden Bedienelementen wählen.
  • Klein- bis Mittelklasse u. Sportwagen benötigen mindestens 1 Empfänger u. 1 Sender
  • Mittel- bis Oberklasse u. SUV benötigen mindestens 2 Empfänger u. 2 Sender
  • Österreich Edition – Speziell für Österreich bietet Stinger eine Version ohne verbotene Laserstörer an. Somit verstößt der Stinger VIP nicht gegen §98a KFG.

Stinger ESO Störer und Zubehör ansehen.

 

Lieferumfang Freedom Laser

  • Im Aufrüstsatz enthalten:
  • Computer Center
  • Laser-Fiber Sendeeinheit
  • Laser-Fiber Empfänger
  • Kabelsatz
  • Komplettset beinhaltet zusätzlich:
  • Bedieneinheit (Stripe oder LED/Button)
  • GPS Empfänger
  • USB-Stick
  • Lautsprecher
  • Betriebsanleitung

Rechtliche Hinweise!

Wichtige Informationen zur Ergänzung im österreichischen KFG (Kraftfahrgesetz) welche das Betreiben von Laserstörgeräten untersagt. Wir weisen alle Kunden darauf hin, dass die in diesem Gerät optional verfügbare Störfunktion in Österreich seit 2017 gesetzlich verboten ist. In anderen Ländern ist auch die Warnung vor Radar- oder Lasermessungen strafbar. Wir helfen Ihnen natürlich Ihr Gerät so einzustellen, wie es die Gesetzgebung in Ihrem Land vorsieht.

Auszug KFG Österreich 2017:

„Radar- oder Laserblocker“

  • 98a. (1) Geräte oder Gegenstände, mit denen technische Einrichtungen zur Verkehrsüberwachung beeinflusst oder gestört werden können, dürfen an oder in Kraftfahrzeugen nicht angebracht und in Kraftfahrzeugen nicht mitgeführt werden.

(2) Verstöße gegen die Bestimmung des Abs. 1 sind sowohl dem Lenker als auch dem Zulassungsbesitzer des Fahrzeugs anzulasten.

(3) Werden die in Abs. 1 beschriebenen Geräte oder Gegenstände an oder in Fahrzeugen entdeckt, so sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht berechtigt, Zwangsmaßnahmen zur Verhinderung der Weiterfahrt zu setzen, bis diese Geräte oder Gegenstände ausgebaut sind. Diese Geräte oder Gegenstände sind für verfallen zu erklären.“

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